Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der bacodi GmbH
Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen den AGB vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1. Bestellung und Auftragsannahme
(1) Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferanten vom Käufer unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch die Anlieferung der bestellten Ware ersetzt werden.
2. Lieferzeit
Falls in der Bestellung eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes:
(1) Die vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden.
(2) Im Übrigen ist der Käufer im Fall eines vom Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
(3) Die in dem Vertrag oder sonst bestimmte Lieferzeit kann sich verschieben, wenn der Lieferant zur Durchführung des Auftrages auf die Mitwirkung des Käufers angewiesen ist (z. B.: zur Verfügung zu stellender EAN-Code, andere graphische Elemente) und wenn es hierbei zu Verzögerungen kommt, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, und wenn dadurch die termingerechte Durchführung des Auftrages durch den Lieferant nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unmöglich wird.
(4) Sämtliche anderen gesetzten Zeitfenster und Fristen in der Zusammenarbeit können sich verschieben bzw. verlängern, sofern der Käufer den jeweiligen bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch eine Verzögerung der Bearbeitung bei dem Lieferanten bewirkt.
3. Lieferung
(1) Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt ab Sitz des Lieferanten auf dessen Rechnung. Mangels besonderer Vereinbarungen stehen dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(2) Die Standardbedingungen sind, wenn nicht anders vereinbart, CPT (Incoterms 2010).
(3) Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
(4) Der Käufer darf die Produkte nur in die vom Lieferanten autorisierten Länder verkaufen.
4. Retourenregelung
(1) Retouren sind, mit Ausnahme des Vorliegens eines Gewährleistungsfalles, grundsätzlich ausgeschlossen.
5. Produktqualität / Prüfberichte
(1) Die gelieferten Produkte entsprechen in ihrer Zusammensetzung und Aufmachung den gesetzlichen Vorgaben der EU Kosmetik-Richtlinie 1223/2009 und sind im Bereich der Europäischen Union und Ländern mit vergleichbarer Gesetzgebung frei vermarktbar. Käuferspezifische Richtlinien („policies“) bezüglich der Verwendung bzw. Nichtverwendung bestimmter, in der EU zugelassener Inhaltsstoffe stellen keinen Grund für einen Rücktritt vom Vertrag dar.
(2) Der Lieferant stellt dem Käufer grundsätzlich keine Dokumente, technischen Zeichnungen, Bestandteilauslobungen, Prüfberichte, Dossiers, etc. zur Verfügung. Prüfberichte unabhängiger Laboratorien können bei Produkten aus einer neuen Kollektion bei der Bestellung beauftragt werden. Nachträgliche Anfragen nach Prüfberichten nach Auftragserteilung werden abgelehnt. Die Kosten für Produktuntersuchungen werden dem Käufer weiterbelastet. Macht der Käufer die Auftragserteilung von Untersuchungsergebnissen abhängig, verschiebt sich die Lieferzeit um die Dauer der jeweiligen Untersuchungen.
6. Gewährleistung
(1) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so obliegen ihm die besonderen Prüf- und Rügepflichten des § 377 HGB (bei Lieferungen nach Österreich: entsprechend § 377 UGB; bei Lieferungen in die Schweiz: entsprechend Art. 201 OR). Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne Weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen z.B. leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Hierzu gehören auch Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wird. Solche offensichtlichen Mängel sind beim Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen.
(2) Auch Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen beim Lieferanten unverzüglich oder spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Erkennen schriftlich gerügt werden.
(3) Stimmt der Lieferant einer Retoure auf Grund eines festgestellten Mangels zu, so ist der der ursprünglichen Lieferung beigefügte, mit einem Kontrollvermerk versehene, Lieferschein der retournierten Ware beizufügen.
(4) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
(5) Der Käufer hat dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(6) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung neuer Ware erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen.
(7) Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(8) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen Mangels kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(9) Der Lieferant haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Lieferanten, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
(10) Der Lieferant haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten betrifft. Das Gleiche gilt, wenn dem Käufer Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Der Lieferant haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(11) Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Haftung für Pflichtverletzung; Haftungsbeschränkung
(1) Der Schadensersatz statt der Leistung sowie der Verzögerungsschaden ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
(2) Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
8. Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
9. Zahlungsbedingungen – Skonto
(1) Der Lieferant ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehungen abzutreten.
(2) Wenn nicht individualvertraglich anderweitig vereinbart, sind sämtliche Rechnungen des Lieferanten mit Zahlungsziel 30 Tagen netto Kasse zu bezahlen.
(3) Unstimmigkeiten über Gutschriften stellen keinen Grund für die Zurückhaltung von fälligen Zahlungen dar.
(4) Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
(5) Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es ei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(6) Sämtliche Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
(7) Befindet sich der Käufer gegenüber dem Lieferanten mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Jede vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
(2) Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
(3) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
(4) Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrags, den der Lieferant dem Käufer für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
(5) Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
(7) Die Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
(8) Der Lieferant ist berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
11. Rücktrittsrecht des Lieferanten
Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, von einer Bestellung zurückzutreten:
(1) Wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.
(2) Wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
(3) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
12. Sonstiges
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder sich als unwirksam herausstellen, so behalten die übrigen Vorschriften Ihre Wirksamkeit.
(2) Sonstige mündliche Nebenabreden sind unwirksam sofern sie nicht schriftlich bestätigt wurden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Als Erfüllungsort wird, wenn nicht anders vereinbart wurde, der Sitz des Lieferanten. Der ausschließliche Gerichtsstand zu Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit zwischen den Parteien ist das zuständige Gericht am Gesellschaftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, auch das Gericht von Frankfurt am Main zu wählen.
(2) In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.